Niedersachsen
Die folgenden Ausführungen basieren auf einem Schreiben (nicht veröffentlichter Erlass) des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 02.07.1999)
Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen darf beim schulischen Lernen, bei Prüfungen und bei Leistungsermittlungen (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen) aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen. Jedoch dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.
Dieser Anspruch leitet sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes und auf Ausführungen des Schwerbehindertengesetzes (s. u.) ab. Er erfordert die besondere Fürsorge der Schule im täglichen Schulleben in und außerhalb von Unterricht.
Neben diesen rechtlichen Regelungen finden sich in verschiedenen Einzelerlassen des Kultusministeriums in Niedersachsen Regelungen und Hinweise (s. u.) darauf, wie (beeinträchtigten) Schülerinnen und Schülern eine angemessene Förderung und Unterstützung bei Lernschwierigkeiten gegeben werden kann bzw. muss. Ein Nachteilsausgleich ist auch bei einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. bei Armbruch) zu gewähren.
Im Folgenden werden Beispiele von Formen des Nachteilsausgleiches angeführt, die sich nach Aussagen des Niedersächsischen Kultusministeriums in der Praxis der schulischen Arbeit ergeben haben:
Leistungsanforderungen werden dem individuellen Förderbedarf entsprechend differenziert gestaltet, wobei die kognitiven und fachlichen Anforderungen denen entsprechen, die anderen Schülerinnen und Schülern gestellt werden. Differenzierungen können erfolgen z. B. durch
- verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten;
- Bereitstellen bzw. Zulassen spezieller Arbeitsmittel (Einmaleinstabelle, Schreibmaschine, Computer, Kassettenrecorder, größere bzw. spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größere Linien, spezielle Stifte u.ä.);
- mündliche statt schriftliche Prüfung (z.B. einen Aufsatz auf Band sprechen);
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell getsaltetete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten);
- bei der Hausaufgabenstellung
- individuelle Sportübungen
Bei schriftlichen Arbeiten sind u. a. die entsprechenden Ausführungen im Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 21.10.1997 (SVBl. 1997 S. 383) zu berücksichtigen.
Nachteilsausgleiche können von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern bei der Schule beantragt werden. Über eine Behinderung oder eine vorübergehende Beeinträchtigung ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(Quelle: http://nibis.ni.schule.de/~infosos/, 25.02.2002)
Siehe auch:
Schule: Allgemein
Schule: Gesetzeslage
Schule: Nachteilsausgleich




