Hessen
Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktions-beeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Erlass vom 18. Mai 2006
II.3 – 170.000.094 – 30 -
Gült. Verz. Nr. 7200
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Formen des Nachteilsausgleich
§ 3 Antrag und Zuständigkeit
§ 4 Nichtschülerprüfungen
§ 5 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 6 In-Kraft-Treten
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für Schülerinnen und Schüler
- mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch),
- mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach Maßgabe
der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom 18. Mai 2006
(Amtsblatt 2006, S. 425) in der jeweils geltenden Fassung,
- mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechen-den
Zielsetzung zulassen (Nachteilsausgleich nach § 126 SGB IX).
§ 2
Formen des Nachteilsausgleichs
1. Schülerinnen und Schülern nach § 1 darf bei der Leistungsermittlung und Leistungs-bewertung
kein Nachteil aufgrund ihrer Behinderung, zeitweiser Funktionsbeeinträchtigung
oder besonderer Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
entstehen.
2. Liegt ein genehmigter Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vor, ist bei
mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf be-sondere
Erfordernisse der Schülerin oder des Schülers angemessen Rücksicht zu neh-men,
ein Nachteilsausgleich zu schaffen oder eine differenzierte Leistungsanforderung
zu stellen wie zum Beispiel:
- verlängerte Arbeitszeiten – etwa bei Klassenarbeiten,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel (Wörterbuch, Computer, Kassettenrecorder, größere bzw. spezifisch gestaltete Arbeits-blätter, größere Linien, spezielle Stifte u. Ä.),differenzierte Aufgabenstellung, z. B. Redu-zierung des Aufgabenbereichs, insbesondere bei entsprechenden Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder – in der Grundschule – beim Rechnen,
- mündliche statt schriftliche Prüfung, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen,
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z. B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- differenzierte Hausaufgabenstellung,
- individuelle Sportübungen.
§ 3
Antrag und Zuständigkeit
Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs nach § 2 trifft
die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz auf Antrag der
Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder auf Antrag der Klassenkonferenz
nach Beteiligung der Eltern. Besteht für die Schülerin oder den Schüler ein För-derplan,
sind Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in diesen aufzunehmen.
Die Eltern sind über die jeweiligen Formen des vorgesehenen Nachteilsausgleichs zu infor-mieren.
Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich darf nicht in Arbeiten und Zeugnissen
erscheinen.
§ 4
Nichtschülerprüfungen
Der Erlass über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist entsprechend im Fall einer
Nichtschülerprüfung anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 3 das zu-ständige
Staatliche Schulamt trifft. In diesem Fall ist der Antrag an das Staatliche Schulamt zu
richten.
§ 5
Aufhebung früherer Vorschriften
Der Erlass vom 19. Dezember 1995 „Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit
Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen“, ABl. 1996, S. 77, wird aufgehoben.
§ 6
In-Kraft-Treten
Der Erlass tritt am 1. August 2006 in Kraft.
DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN
Wolff
Siehe auch:
Schule: Allgemein
Schule: Gesetzeslage
Schule: Nachteilsausgleich




