Nachteilsausgleich
Der Nachteilsausgleich wird in den einzelnen Bundesländer sehr
unterschiedlich geregelt. Hessen und Schleswig-Holstein zeigen sich
diesbezüglich vorbildlich. In vielen Bundesländer gibt
es zum Nachteilsausgleich noch keine gesetzliche Regelung, dort gilt:
Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 126 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. In den Bundesländern, wo es keine Verordnungen gibt, empfiehlt es sich, Bezug auf die Verordnungen anderer Bundesländer zu nehmen.
Länderspezifische Regelungen gibt es in folgenden Bundesländern:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz*
Schleswig-Holstein
Siehe auch:
Schule: Allgemein
Schule: Gesetzeslage
Beispiele für den Nachteilsausgleich
Auf die Behinderung abgestimmte Präsentation der Aufgabenstellung
Beispiele:
- durch Verwendung speziell angepasster Medien
- klar strukturierte Anordnung der zur Verfügung gestellten Materialien
- nicht zu viele graphische Darstellungen, vergrößert oder tastbar gemacht
Modifizierung der Aufgabe (der Aufgabenstellung und der Form der Bearbeitung)
Beispiele:
- mündliche Bearbeitung statt schriftlicher Bearbeitung
- Zeichungen auf Acrylfolie können nicht erwartet werden
Zulassen oder Bereitstellen von technischen, elektronischen und behinderungsspezifischen apparativen Hilfen
Beispiele:
- Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel wie Lupen, Fernrohrlupen, Monookulare
- Computer mit Braillezeile
Unterstützendes Personal
Beispiele:
- Fachgerechte Pflege während der Bearbeitungszeit
- Vorlesedienste
Schaffen von räumlichen Voraussetzungen
Beispiele:
- Blendungsarme Beleuchtung, stufenlos zu schaltende Einzelplatzbeleuchtung bei erhöhtem Lichtbedarf
Gewährung von Zeitzugaben
Beispiele:
Begründung: geringeres Lesetempo und erschwerte Übersicht
- kann je nach Sehschädigung zwischen 30% und 50% liegen
- Kürzung der Aufgaben zur Vermeidung einer Zeitverlängerung ist nicht möglich, da dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt
- Gewährung von Sonderterminen
Bewertung der äußeren Form
Beispiele:
prinzipiell gelten die gleichen Grundsätze, aber:
- eindeutige Tippfehler sollten nicht als Orthographiefehler gewertet werden
- Achtung beim Zitieren: Zeilenzählung der Punkt- und Schwarzschriftsätze stimmt möglicherweise nicht überein!
Zusammengestellt aus:
"Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der sonderpädagogischen Förderung"
Landesinstitut Soest
April 1999 (http://www.learn-line.nrw.de/..., 29.04.02)
"Hinweise zur Blindenintegration in der Oberstufe des Gymnasiums und im Abitur"
Förderzentrum Integration Blinder und hochgradig Sehbehinderter (FIBS) Soest
Schreiben vom 24.8.1994
