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Regelschule oder Sonderschule

Bei Ihrem Kind wurde eine Sehschädigung festgestellt. Schnell stellt sich die Frage, kann mein Kind eine "normale" Schule besuchen?
Die Antwort ist "JA". Mit der richtigen Unterstützung können hochgradig sehbehinderte und blinde Kinder eine Regelschule besuchen.
In der Regel haben die Eltern die Wahlmöglichkeit, über die Entscheidung, welche Schulform ein Kind mit einer Sehschädigung besucht. Abhängig bleibt die Entscheidung aber immer davon, ob die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen, an der Schule, gegeben sind. Diesbezüglich gibt es zwischen den einzelnen Bundesländern gravierende Unterschiede.
Gerade die Beschaffung und Finanzierung der sächlichen Mittel (Bildschirmlesegerät, PC, Tafelkamera, Braillezeile, ect) gestaltet sich in einigen Bundesländern als äußerst schwierig.
Die Sonderschule soll nicht mehr der vorrangige Förderort sein, sondern die Integration für Kinder mit und ohne Behinderung im Gemeinsamen Unterricht soll sinnvoll eingesetzt werden.
Schüler/innen sollen nicht mehr als "sonderschulbedürftig" eingestuft werden, sondern es soll der sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers bzw. einer Schülerin mit einer Beeinträchtigung festgestellt werden.
Danach wird entschieden, an welchem schulischen Ort diese Förderung entsprochen werden kann. Das Grundgesetz besagt: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Einige Bundesländern haben Bestimmungen zum Nachteilsausgleich in die Schulgesetze bzw. Schulvorschriften übernommen.

Siehe auch:

Schule - Gesetzeslage

Schule - Nachteilsausgleich

Weiterführende Informationen

ISaR
Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

Wegweiser durch´s AO-SF-Verfahren
Für das Land Nordrhein-Westfalen hat mittendrin e.V. einen neuen Wegweiser durch´s AO-SF-Verfahren veröffentlicht. Die Broschüre soll Eltern helfen, deren behinderte Kinder zur Schule kommen.

Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Sehen

Stand der Integration behinderter Schülerinnen und Schüler in den Bundesländern
Zusammenstellung der GEW zu Verankerung im Gesetz und zur Durchführung

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