Hilfsmittelversorgung
Auswahl / Beantragung / Finanzierung
Wer zahlt?
Obwohl für Krankenkassen und Eingliederungshilfe bundesweit einheitliche Gesetze gelten (SGB V und BSHG), zeigen sich in der Praxis immer wieder große Unterschiede. Entscheidungen können abhängig von Bundesland, Kommune oder sogar Sachbearbeiter unterschiedlich ausfallen.
Die finanziellen Mittel sind bei allen in Frage kommenden Kostenträgern knapp bemessen. Dies führt dazu, dass Anträge häufig abgelehnt werden. Es macht fast immer Sinn, bei einer Ablehnung Widerspruch einzulegen!
Krankenkassen
Aus dem SGB V, § 33, Abs.1: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.
Der Zuzahlungsbetrag (Eigenanteil des Versicherten) beträgt in der Regel 20% der von der Kasse übernommenen Kosten. Hilfsmittel können auch leihweise vergeben werden, wobei der Eigenanteil natürlich entfällt. Dies ist z.B. bei Lesegeräten häufig der Fall. Hilfsmittel sind keine Arzneimittel und damit bei der Verschreibung nicht von der Budgetierung betroffen!
Welche Hilfsmittel werden von den Krankenkassen bezahlt?
Es gibt ein Hilfsmittelverzeichnis in Form einer Positivliste. Das bedeutet nicht, dass die dort verzeichneten Hilfsmittel in absolut jedem Fall bezahlt werden - es wird immer der Einzelfall betrachtet. Wenn ein Hilfsmittel auf der Liste nicht enthalten ist, wird es aber auch nicht automatisch ausgeschlossen und kann, wieder im Einzelfall, trotzdem bewilligt werden. Das Verzeichnis ist also nicht verbindlich, bietet aber starke Anhaltspunkte bei der Bewilligung.
§ 34 (s. obigen Gesetzestext) bezieht sich auf geringfügige Gesundheitsstörungen und Therapien mit unsicherer Wirkung:
- Die übernahme der Kosten kann wegen Geringfügigkeit abgelehnt werden. Dieses kommt in Betracht bei z. B. Konturenpaste, Uhren oder ähnlichen Kleinigkeiten. Diese Kosten sind, wenn überhaupt, gegenüber einem "normalen" Wecker nur unwesentlich höher, also in der Regel auch aus der eigenen Tasche bezahlbar. Auch Kennzeichnungen für Waschmaschine und Herd fallen hierunter.
- Weiterhin kann die Kostenübernahme abgelehnt werden, wenn das Hilfsmittel keinen oder einen unzureichenden Nutzen hat. Das kommt immer dann zum Tragen, wenn das Hilfsmittel nicht einen wissenschaftlich oder therapeutisch nachgewiesenen Nutzen hat oder haben soll.
Grundsätzlich muss ein Hilfsmittel direkten Ausgleich für den Verlust der Sehfunktion schaffen ("Körperersatzfunktion"), damit es vom Krankenversicherer bezahlt wird. Darüber hinaus kann es bewilligt werden, wenn "die auszugleichende Funktion im konkreten Fall einem Lebensbereich zuzurechnen ist, der zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählt. Eine Verbesserung des Behinderungsausgleichs auf beruflicher oder gesellschaftlicher Ebene sowie im Freizeitbereich reicht hierzu nicht aus" (Castendiek 2002, 147). Als Grundbedürfnisse können gelten:
- Ernährung
- elementare Körperpflege
- Schaffung von körperlichem und geistigem Freiraum (z.B. durch Lesen)
- Orientierung im Raum
- Verlassen der Wohnung
- Besuch einer Regelschule bei Kindern
- die Arbeitsfähigkeit bei Erwachsenen
- passive Erreichbarkeit
- Information
- Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und soziale Kontakte
Diese Liste ist nicht verbindlich! Es wird also darum gehen, nachzuweisen, dass das beantragte Hilfsmittel für die Befriedigung eines dieser Grundbedürfnisse notwendig ist, aber keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt. Beispiele:
- Ein Bildschirmlesegerät ermöglicht besseres Sehen, und ein allgemeines Informationsbedürfnis ist als Grundbedürfnis anerkannt, daher wird es bezahlt. Probleme entstehen allerdings, wenn ein Teil, z.B. der Bildschirm, als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nutzbar ist. Häufig wird stattdessen ein geschlossenes System finanziert, selbst wenn dies teurer ist.
- Ein PC mit blinden- oder sehbehindertengerechter Ausstattung wird in der Regel nicht voll von der Krankenkasse getragen, weil er als alltäglicher Gebrauchsgegenstand gilt. Lediglich die behinderungsspezifische Zusatzausstattung wird übernommen. Bei Schülern kann man versuchen, den Teil, den die Krankenkasse nicht trägt, über die Eingliederungshilfe zu beantragen.
- Zusätzlich zu den Kosten für das Hilfsmittel selbst werden auch die Kosten für die Anpassung und Instandhaltung und die Schulung im Gebrauch übernommen. Dies betrifft auch Orientierungs- und Mobilitätstraining in Zusammenhang mit der Verordnung eines Langstocks. Die Teilnahme an einer Schulung kann dabei sogar verpflichtend sein, um eine effektive Nutzung des betreffenden Hilfsmittels sicherzustellen.
- Hilfsmittel, die sich auf die Folgen der Behinderung auf gesellschaftlichem oder beruflichem/schulischen Gebiet beziehen, fallen unter die Eingliederungshilfe, wie z.B. eine Brailleschreibmaschine. Aber auch hier ist eine Argumentation anhand der obige Grundbedürfnisse vorstellbar, es sind also im Einzelfall andere Entscheidungen möglich.
- Weitere Hilfsmittel, die oft übernommen werden: Blindenhund, Lupenbrille u.ä. Sehhilfen, Lesesprechgeräte (Einscannen und Vorlesen von gedrucktem Text)
Die hier beschriebenen Hilfsmittel werden also in der Regel von der Krankenkasse bezahlt, sofern sie zu Hause genutzt werden. Sobald eine Doppelausstattung nötig ist (z.B. ein Bildschirmlesegerät in der Schule und zu Hause), wird dies aber meist über die Krankenkasse nicht mehr gedeckt. Es gibt Fälle, in denen die Nutzung eines Hilfsmittels in der Schule ein Ablehnungsgrund war, und ebenso kommt es vor, dass die Doppelausstattung (z.B. zwei Braillezeilen) von der Krankenkasse übernommen wurde. Positiv ausgedrückt: Die Entscheidungen richten sich immer nach dem konkreten Einzelfall. Sehr bedauerlich ist, das die privaten Krankenversicherer die hier beschriebenen Regelungen nicht als verbindlich betrachten. Für sie gilt der mit dem einzelnen Kunden geschlossene Vertrag. Es ist also empfehlenswert, bei der Wahl der Krankenversicherung darauf zu achten und im Zweifelsfall, wenn möglich, ein Kind mit Sehschädigung gesetzlich zu versichern!
Schulträger
Schulträger ist in der Regel die Gemeinde oder Stadt, in der sich die Schule befindet. Bei Privatschulen kann es z.B. die Kirche sein. Grundsätzlich ist der Schulträger für Lehr- Lern- und Unterrichtsmittel zuständig. "Besteht bereits eine entsprechende Ausstattung und ist die Zweitausstattung für die angemessene schulische Betreuung notwendig, wäre die Zuständigkeit des Schulträgers begründet, jedenfalls in den Fällen, in denen ohne diese Hilfsmittel eine angemessene Beschulung nicht erfolgen kann und damit der Anspruch auf eine angemessene Schulbildung nicht eingelöst werden kann." (Castendiek 2002, 148) Wenn die Schule diese Hilfsmittel nicht tragen kann oder will, so ist die Eingliederungshilfe die nächste Anlaufstelle. Ein positives Beispiel: Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland als Schulträger von Sonderschulen halten einen Gerätepool bereit, der Schülern und Schülerinnen in der Integration zur Verfügung steht. Hier können Hilfsmittel geleast oder ausgeliehen werden. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung, deren Ausmaß variiert.Auf diese Art und Weise werden Mittel für die Integration eingesetzt, die frei werden, weil für die betreffenden Schüler keine Kosten der Internatsunterbringung entstehen. Der Schulträger muss dann nur eine geringe Leihgebühr finanzieren. In Hessen existiert die Regelung, dass die Schulträger nur 30% des Anschaffungspreises sowie die laufenden Kosten tragen müssen. Den Rest finanziert der Landeswohlfahrtsverband.
Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe ist im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Die wichtigsten Paragraphen: § 39 Abs. 3 BSHG : "Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen." § 40 Abs. 1 BSHG : "Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch,
- Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderenHilfsmitteln,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeignetenPlatzes im Arbeitsleben,
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen derallgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schuleneinschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über dieErmöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflichtbleiben unberührt,
- Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Berufeinschließlich des Besuchs einer Hochschule,
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
- Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in vergleichbaren sonstigenBeschäftigungsstätten (§ 41),
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch,
- nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen undärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe derbehinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit." "Andere Hilfsmittel" (s.o. § 40 Abs. 1 Nr. 2) sind nach der Eingliederungshilfe-Verordnung: §9 Andere Hilfsmittel (1) Andere Hilfsmittel im Sinne des §40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. (2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch:
- Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche Behinderte, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,
- Verständigungsgeräte für Taubblinde,
- Blindenschrift-Bogenmaschinen,
- Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,
- Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,
- Blindenführhunde mit Zubehör,
- besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,
- Hörgeräte, Hörtrainer,
- Weckuhren für Hörbehinderte,
- Sprachübungsgeräte für Sprachbehinderte,
- besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,
- Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für Behinderte, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist.
(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des §40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der Behinderte das Hilfsmittel bedienen kann. Abs. 2, 12. zeigt, dass hier genau der Bereich einbezogen wird, den die Krankenkassen ausschließen: alltägliche Gebrauchsgegenstände. Zum Einsatz von Einkommen und Vermögen: § 43 Abs. 2 BSHG : "Den in § 28 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten:
- bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
- bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzuerforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderteMenschen erbracht werden,
- bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch) [...]"
§ 43 Abs. 2 kann man so interpretieren, dass Einkommensgrenzen und wirtschaftliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. (§ 28 bezieht sich auf unterhaltspflichtige Angehörige, also hier in der Regel die Eltern.) Kosten der Schulausbildung, die über das bei Nichtbehinderten übliche hinausgehen, sollen Eltern unabhängig von ihrem Einkommen nicht belasten. Die Altersgrenze für diese Regelung bildet bei Schülern und Schülerinnen mit einer Behinderung das 21. Lebensjahr.
Leider gilt dies in der Praxis nicht immer und die Auslegung unterscheidet sich von Amt zu Amt. Wenn ein Einkommensnachweis gefordert wird, ist es sinnvoll, ihn zunächst unter Hinweis auf den oberen Paragraphen zu verweigern. Doch selbst wenn es hier Probleme gibt: Einen Antrag zu stellen, lohnt sich auf jeden Fall, weil dieEinkommensgrenzen für Eltern behinderter Kinder recht hoch liegen. Die entsprechenden Paragraphen zur Höhe der Einkommensgrenzen sind §79 und §81 BSHG.
Finanziert werden können so z.B. Brailleschreibmaschine, optische Hilfsmittel, Blindenhunde, Begleitperson. Anders als in der Krankenversicherung können aber auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens übernommen werden, z.B. ein blindengerechter PC. Dabei muss die Notwendigkeit aber im Einzelfall nachgewiesen werden.
Es gilt jedoch immer der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiaritäsprinzip): Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn keine andere Stelle belangt werden kann. Dies beruht auf dem Prinzip, dass Sozialhilfe auf die Notlage des einzelnen Menschen abgestellt ist und nur gewährt wird, wenn der Einzelne seine Not aus eigenen Kräften und Mitteln (dazu gehören auch die Pflichten anderer Kostenträger) nicht beheben kann, bzw. dies nicht zumutbar ist (s.o. § 43 Abs. 2).
Auf der anderen Seite besteht aber auch eine Vorleistungspflicht: Der Sozialhilfeträger kann nur unter bestimmten Bedingungen die Hilfe verweigern und den Betroffenen an einen anderen Träger (z.B. Schulträger) verweisen. "Auf anderweitige Ansprüche kann der Betroffene nur dann verwiesen werden, wenn es sich dabei um sogenannte 'bereite' Mittel handelt. Ist dies nicht der Fall, weil diese Ansprüche rein faktisch nicht erfüllt werden und möglicherweise erst gerichtlich durchgesetzt werden müssten, ist der Sozialhilfeträger mangels Bereitschaft anderweitiger Hilfen zur Vorleistung verpflichtet.Er darf sich also nur auf den Nachrang der Sozialhilfe berufen, soweit anderweitige Verpflichtete ihren Pflichten auch nachkommen, und nicht bereits dann, wenn diese Verpflichtungen nach Auffassung des Sozialhilfeträgers bestehen." (Castendiek 2002, 82)
Was tun, wenn die Zuständigkeit unklar ist? - Servicestellen
Sollte Ihnen nicht klar sein, welcher Kostenträger für Sie zuständig ist und welche Hilfsmittel von ihm übernommen werden können, dann wenden Sie sich mit Ihrem Antrag einschließlich der Hilfsmittelempfehlung und dem Kostenvoranschlag an die nächste "Gemeinsame Service-Stelle". Diese Stellen sollten mittlerweile weitgehend eingerichtet sein. Diese Service-Stelle wird Ihren Antrag entgegennehmen und sollte folgendermaßen arbeiten: Die Frage der Zuständigkeit wird künftig unter den Rehabilitationsträgern geklärt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenden Sie sich einfach an die neue gemeinsame Servicestelle in Ihrer Nähe. Ihr Antrag auf Leistungen wird hier entgegengenommen und an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet. über die Weiterleitung des Antrags an einen anderen Rehabilitationsträger werden Sie unterrichtet. Sie erhalten schnellstmöglich einen Bescheid, in aller Regel bereits nach wenigen Wochen. Auf eins können Sie sich verlassen: Alle Entscheidungen der Rehabilitationsträger werden schnell getroffen. Und so setzt das neue Gesetz auf Tempo: § 14 regelt, dass ein Leistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Schon nach einer weiteren Woche wird über die Leistung dann auch entschieden, wenn der Antrag nicht unverzüglich an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde. Dieser entscheidet innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, muss das Gutachten nach zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen worden sein. Häufig wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Servicestelle die Anträge gleich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Auf keinen Fall wird jetzt Ihr Antrag von Amt zu Amt "weitergereicht". Das heißt, spätestens der 2. Rehabilitationsträger muss über den Antrag entscheiden. Und zwar in den oben beschriebenen Fristen. Stellt sich später heraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers erstatten. Da Zuständigkeitsklärung und Rehabilitationsverfahren parallel erfolgen, werden die Rehabilitationsleistungen nicht mehr durch Zuständigkeitsstreitigkeiten verzögert. So sieht also nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Verfahren in der Zukunft aus. Es sollte jetzt schon funktionieren. Leider müssen wir damit rechnen, daß zumindest die Bearbeitungszeiten nicht immer eingehalten werden können. Auch diese Stellen leiden unter Geldmangel.
Quelle (leicht modifiziert): Angelika Höhne, 2002
Voraussetzungen zur Beantragung
Hilfsmittel für Blinde
Hilfsmittel für Blinde (z.B. Langstock, Blindenhund, Geräte zur Schriftumwandlung) können von Personen beantragt werden, auf die die sozialrechtliche Definition von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung zutrifft:
Blindheit liegt vor, wenn:
- die Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 2 % (Visus 0,02 = 1/50) beträgt oder
- Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dieser Beeinträchtigung gleichzuachten sind. Eine vergleichbare Störung liegt z.B. vor, wenn auch bei normaler Sehschärfe das Gesichtsfeld bis auf 5 Grad eingeschränkt ist (röhrenförmiges Gesichtsfeld).
Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschärfe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus < = 0,05 = 1/20 und > 0,02 - 1/50)
Hilfsmittel für Sehbehinderte
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Beantragung vergrößernder Sehhilfen: Vergrößernde Sehhilfen können bei einer Minderung des Sehvermögens (Visusminderung) bzw. bei einem Vergrößerungsbedarf angebracht sein, bei dem das Lesen eines normalen Buchdruckes nicht mehr möglich ist bzw. wichtige Informationen, wie z.B. Straßenschilder, Busnummern etc. nicht mehr erkannt werden können (Visus ab 0,3 mit Korrektur auf dem besseren Auge) und sofern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlinsen keine ausreichende Sehschärfe erzielt werden kann. Es müssen also beide Voraussetzungen vorliegen, damit das Hilfsmittel gewährt werden kann. Berücksichtigen Sie bitte, daß kann nicht muß bedeutet. Der Grad der Minderung des Sehvermögens wird dabei folgendermaßen untergliedert:
- geringgradige Sehbehinderung: Visus unter 0,8 bis über 0,3
- mittelgradige Sehbehinderung: Visus 0,3 bis über 0,05
- hochgradige Sehbehinderung: Visus 0,05 bis über 0,02
- Blindheit: Visus unter 0,02
Neben dem Visus ist für die Versorgung eines Sehbehinderten von Wichtigkeit, ob andere Sehbehinderungen wie z.B. Gesichtsfeldausfälle, stark reduziertes Kontrastempfinden, Farbsinnstörungen oder Nystagmus zusätzlich vorliegen. Diese werden dann auch zusätzlich berücksichtigt und können eine andere Einstufung in einen der o.g. Bereiche zur Folge haben. Vergrößernde Sehhilfen dienen dem Ausgleich der beeinträchtigten Sehfunktion bei Sehbehinderten, wenn deren Sehminderung aufgrund bestimmter Erkrankungen nicht mehr durch eine korrigierende Brille bzw. Kontaktlinsen auszugleichen ist, so daß nur noch mit Hilfe optischer oder elektronischer Vergrößerung das zu betrachtende Objekt erkannt werden kann. Es ist also nicht nur die Restsehkraft ausschlaggebend, sondern auch die Erkrankung der Augen. Zu den vergrößernden Sehhilfen zählen sowohl optisch vergrößernde Systeme, wie z.B.:
- Brillengläser mit Lupenwirkung
- Lupen
- Fernrohrsysteme
- Handfernrohre
als auch elektronisch vergrößernde Systeme, wie:
- Bildschirmlesegeräte.
Weitere Voraussetzungen laut Krankenkassen:
Welche vergrößernde Sehhilfe im Einzelfall erforderlich wird, hängt vom Vergrößerungsbedarf, dem benötigten Sehfelddurchmesser (bei Gesichtsfeldeinschränkungen) und dem Arbeitsabstand ab. Vor der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe für die Nähe sollte bedacht werden, daß auch durch Annäherung an das Lesegut bzw. den zu betrachtenden Gegenstand auf einfache Art bei manchen Versicherten schon ein Ausgleich des herabgesetzten Sehvermögens erreicht werden kann. Bei zumutbarem Arbeitsabstand kann dadurch die Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe entbehrlich werden. Im Klartext: wer sich noch helfen kann, indem er das Buch direkt vor die Nase hält, bekommt keine vergrößernde Sehhilfe. Der allgemeine Leseabstand von ca. 40 cm darf in diesem Fall auch gerne unterschritten werden. Da bei der Prüfung der Kostenübernahme immer auch geprüft wird, ob das Hilfsmittel zugelassen ist, bräuchten wir uns im Grunde wenig Gedanken darum zu machen. Wir können aber von vornherein eine Ablehnung des beantragten Hilfsmittels vermeiden, indem wir selbst prüfen, ob es zugelassen sein könnte, es also in eine der genannten Kategorien fällt und sich eine Antragstellung übrhaupt lohnt.
Quelle (leicht modifiziert): Angelika Höhne
Wie finde ich das für mich passende Hilfsmittel?
Die Beantragung von Hilfsmitteln für den privaten Gebrauch anhand eines praktischen Beispieles Da viele Augenärzte keine Hilfsmittelauswahl vorhalten können liegt es an Ihnen, das für Sie passende Hilfsmittel aus eigenem Antrieb zu finden. Jetzt aber schrittweise zur Versorgung mit und Beantragung von Hilfsmitteln. Am Beispiel eines Monokulars, eines kleinen Fernrohres, möchte ich Ihnen einen gangbaren Weg zeigen Es empfiehlt sich, verschiedene Hilfsmittelvertriebe und Hersteller von Hilfsmitteln aufzusuchen, auch wenn Ihr Augenarzt Sie hier schon beraten kann. Im Falle eines Monokulars sind das verschiedene Optiker, die sich mit optischen Hilfsmitteln auskennen. Ich bestehe hier mit Absicht auf verschiedenen Optikern, damit Sie auch wirklich das "passende" Hilfsmittel bekommen und sich nicht überredet fühlen. Probieren Sie in aller Ruhe unterschiedliche Objektive aus. Das Gerät, mit dem Sie meinen am besten zurecht zu kommen, lassen Sie sich auf einem Zettel notieren. Beim nächsten Optiker lassen Sie sich wieder beraten. Finden Sie dort auch ein Gerät mit dem Sie gut zurechtkommen, vergleichen Sie beide Geräte. Vielleicht sind sie ja schon jetzt wieder beim gleichen Gerät wie zuvor gelandet. Sollten Ihnen zwei Optiker nicht reichen, gehen Sie zum Nächsten. Oft ist auch der menschliche Kontakt zu den beratenden Personen ausschlaggebend. Was bei diesem Verfahren zählt, ist Ihr subjektiver Eindruck. Fragen Sie sich, wer Ihnen Zeit gegeben hat, das Gerät in aller Ruhe zu probieren. Wer hat Ihnen die Handhabung bestens erklärt. Und nicht zuletzt - zu welchem Optiker können Sie auch nach Kauf des Gerätes noch kommen, wenn Sie wider Erwarten doch nicht zurecht kommen oder Reparaturen benötigen. Bedenken Sie dabei auch die räumliche Entfernung und die Erreichbarkeit des Geschäftes. Wenn Sie auf diese Weise ein für Sie passendes Monokular gefunden haben, wird Ihnen der Optiker Ihrer Wahl ein entsprechendes Schreiben für Ihren Augenarzt mitgeben oder zusenden. Darin steht, daß er mit Ihnen verschiedene Geräte durchprobiert hat und mit welchem Objektiv Sie am besten zurecht gekommen sind. Er empfiehlt Ihrem Augenarzt die Verordnung dieses einen Monokulars. Dieses Schreiben legen Sie Ihrem Augenarzt vor mit der Bitte, Ihnen über das angegebene Gerät ein Rezept auszustellen. Bei Rückfragen Ihres Augenarztes verweisen Sie ihn ruhig an den Optiker - dann sind die Fachleute unter sich und Ihr Optiker wird die Fragen genauer beantworten können als Sie selbst. Das ausgestellte Rezept muß nun noch von Ihrer Krankenkasse abgesegnet werden, was oft der Optiker übernimmt. Erst dann kann das entsprechende Monokular bestellt und ausgeliefert werden.
Sollte Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen, haben Sie ein Einspruchsrecht. Nutzen Sie es!
Sind Sie über das Sozialamt versichert, ersetzen Sie den Begriff "Krankenkasse" durch "Sozialamt". Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG haben Sie die gleichen Rechte, wie Versicherte in der Krankenversicherung. Ich gebe zu, dieses Verfahren ist unter Umständen etwas langwierig. Es handelt sich hierbei aber auch um eine Entscheidung auf Dauer.
Bedenken Sie:
- Sie benutzen ein solches Objektiv täglich.
- Es soll zuverlässig arbeiten und Ihnen nicht noch mehr Kopfschmerzen bereiten.
- In der Handhabung soll es einfach sein.
- Das Monokular soll Ihnen einige Jahre seine Dienste tun.
- Erst wenn sich Ihre Augen gravierend verändert haben werden Sie nach einem neuen, passenderen Gerät, suchen.
Also, betrachten Sie das Monokular und jedes andere notwendige Hilfsmittel wie den Kauf eines Sessels oder eines Sofas. Sie möchten es bequem haben und nicht nach einem halben Jahr die Federn spüren. Auch nach mehrmaligem Gebrauch soll es noch funktionstüchtig sein. Sie möchten es täglich nutzen können und sich dabei wohl fühlen. Stellen Sie hier ruhig die gleichen Ansprüche wie an Ihre Wohnzimmereinrichtung. Bedenken Sie dabei aber auch, daß nicht immer das Teuerste auch das Beste für Sie ist.
Wenn Sie sich dieses beim Aussuchen der passenden Geräte vor Augen halten, werden Sie lange Jahre Freude an Ihren Hilfsmitteln haben.
Quelle: Angelika Höhne




