Erfahrungsberichte
"Gemeinsamer Unterricht" an unserer Schule
Quelle: Elisabeth Krych
Jan-Philipp ist 10 Jahre, er hat eine angeborene hochgradige Sehbehinderung. Bei Jan-Philipp erfolgte von Babyalter an, die pädagogische Frühförderung hauptsächlich als Fördermaßnahme im Elternhaus. Die Sonderschulpädagogin, Frau Gütebier, von der Sehbehinderten-Schule in Münster kam regelmäßig zu uns ins Haus. Frau Gütebier förderte gemeinsam mit uns Eltern, Jan-Philipp in seinem Sehverhalten und seiner sonstigen Entwicklung. Von 1994 - 1997 besuchte Jan-Philipp einen integrativen Kindergarten in Bork. Dort betreute Frau Gütebier Jan-Philipp weiterhin.
Jan-Philipp besucht seit dem 01.08.1997 die Äckernschule und wird im "Gemeinsamen Unterricht" zielgleich beschult. Kinder mit Behinderungen müssen oft mit erheblichen Einschränkungen beim schulischen Lernen fertig werden. Manchmal brauchen sie mehr Zeit bei einer Aufgabe oder sie benötigen besondere Hilfs- und Lehrmittel, mehr Hilfe durch die Lehrerin und eventuell besonders ausgestattete Räume oder speziell ausgebildetes Personal. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung von 1995 hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, das die Förderung möglichst wohnortnah erfolgen kann. Dieses Gesetz ermöglicht gemeinsamen Unterricht, wenn die erforderlichen personellen Voraussetzungen (Lehrerstunden für die sonderpädagogische Förderung) und die sächlichen Voraussetzungen (z.B. Unterrichtsmittel oder besonders ausgestattete Arbeitsplätze, Rampen ect.) an der allgemeinen Schule vorliegen oder geschaffen werden können. Der Schulträger (als Träger für die Sachkosten und das nicht-lehrende Personal) muss dem gemeinsamen Unterricht zustimmen.
Im gemeinsamen Unterricht lernt ein behindertes Kind mit sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer allgemeinen Schule. Hierzu erhält die Lehrkraft der allgemeinen Schule, z.B. die Grundschullehrerin, Unterstützung durch eine Sonderschullehrkraft. Beide erstellen gemeinsam einen Förderlehrplan für das Kind. Sie unterrichten zeitweise zusammen in der Klasse.
Kann ein Kind mit sonderpädagogischen Förderbedarf das Bildungsziel der Grundschule erreichen, so wird die Förderung zielgleich genannt. Wird es nach dem Bildungsziel einer Schule für Lernbehinderte unterrichtet, so wird die Förderung zieldifferent genannt.
In der Grundschule kann gemeinsamer Unterricht zielgleich und zieldifferent erfolgen.
Voraussetzung für sonderpädagogische Förderung
Wenn ein Kind in der allgemeinen Schule in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen nicht hinreichend gefördert werden kann, dann wird ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt. Dies kann erforderlich sein. Wenn ein Kind bereits eine Fördereinrichtung besucht, wenn die Eltern vor Einschulung des Kindes Anhaltspunkte dafür haben, dass es besondere Unterstützung zum Lernen und zu seiner Entwicklung braucht, wenn die Schulleitung bei der Einschulung des Kindes in die Grundschule Anhaltspunkte dafür hat, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt, wenn die Lehrerinnen und Lehrer während der Schulzeit des Kindes erkennen, das es ohne sonderpädagogische Förderung nicht hinreichend gefördert werden kann.
Wer ist am Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt? Die Eltern Sie können einen Antrag bei der zuständigen Grundschule stellen, um prüfen zu lassen, ob ihr Kind sonderpädagogische Förderung braucht. Sie können ihn aber auch bei einer Sonderschule oder beim Schulamt stellen. (Antrag auf Eröffnung des Verfahrens) Die allgemeine Schule Die Grundschule kann einen Antrag an die Schulaufsicht (Schulamt) stellen. In der Regel ist ein solcher Antrag das Ergebnis längerer Beratungen der Lehrer mit den Eltern. Der Schulleiter informiert die Eltern, ob ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt wird. Die Schulaufsicht Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet das Schulamt. Es entscheidet auch abschließend, ob das Kind sonderpädagogische Förderung braucht und wo es gefördert werden kann. Gutachterinnen und Gutachter Eine sonderpädagogische Lehrkraft und auch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule erstellen das Gutachten. Weitere Personen
In das Verfahren können ferner alle Personen (Therapeuten, Kindergarten ect.) einbezogen werden, die mit dem Kind bereits gearbeitet haben.
- Das Gesundheitsamt Eine Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes führt eine schulärztliche Untersuchung durch und macht Aussagen über die körperliche Entwicklung.
Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, bei Einschulung sollte dies bereits im Oktober/November des Vorjahres geschehen. Wie ist der Ablauf des Feststellungsverfahrens?
Die Schulaufsicht beauftragt eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule als Gutachter. Zeitgleich erhält das Gesundheitsamt den Auftrag, eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen. Auf der Grundlage des Gutachtens und des Ergebnisses der schulärztlichen Untersuchung stellt die Schulaufsicht den sonderpädagogischen Förderbedarf fest und entscheidet über den Förderort.
Welchen Inhalt hat das Gutachten?
Damit eine verantwortliche Entscheidung getroffen werden kann, sollte das Gutachten viele Informationen erhalten. Folgende Aspekte werden in der Regel berücksichtigt: Vorstellungsanlass, d.h. Gründe für die Annahme, dass das Kind sonderpädagogischen Förderbedarf hat
- Schulische Entwicklung des Kindes
- Übersicht über erhaltene Frühfördermaßnahmen
- Auswertung der Ergebnisse vorschulischer Fördereinrichtungen
- Bisherige Entwicklung des Kindes z.B. motorische Entwicklung, sprachliche Entwicklung, Verhalten im Umgang mit anderen Personen, Vorliebe, Hobbys, besondere Ereignisse
Wer entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort?
Das Schulamt entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort. Die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet. In dem Bescheid wird der mögliche Förderort benannt. Sind die Eltern mit der Entscheidung der Schulaufsicht einverstanden, melden sie ihr Kind an der benannten Schule an.
Welche Rechte haben die Eltern?
- Sie können einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen.
- Sie können einen Antrag auf gemeinsamen Unterricht stellen.
- Sie können Einsicht in das Gutachten und die dazugehörigen Unterlagen nehmen.
- Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidungen der Schulaufsicht.
Jan-Philipp wurde in den vier Jahren Grundschulzeit an der Äckernschule im "Gemeinsamen Unterricht" beschult. Er wurde zielgleich unterrichtet.Der sonderpädagogische Förderbedarf erfolgte durch Frau Gütebier vonder Sehbehinderten-Schule in Münster. Frau Gütebier kommt für zwei Schulstunden pro Woche und fördert Jan-Philipp. Außerdem hatte Jan-Philipp in allen vier Schuljahren einen Zivildienst-leistenden, während des Unterrichts zur Verfügung. Der Zivi wird allerdings nicht vom Schulträger bezahlt, sondern ist beim Kreissozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach $$ 39 und 40 des BSHG zu beantragen. Zusammenfassend können wir nach nun 4 Jahren "Gemeinsamen Unterricht" an der Äckernschule sagen: "Es waren für Jan-Philipp vier schöne Jahre." Er ist von seinen Klassenkameraden so akzeptiert worden, wie er ist. In seiner Klassengemeinschaft ist er voll integriert. Seitens des Schulträgers, sowie des Schulleiters und den Lehrerinnen und Lehrer hatten wir nie Probleme, sondern immer ein offenes Ohr. Jan-Philipp war das erste Kind an der Äckernschule was im "Gemeinsamen Unterricht" beschult wurde. Mittlerweile werden mehrere Kinder an der Schule im GU beschult.
