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rechtliche Hinweise zur Kostenübernahme für ein LPF-Training

verfasst von Elisabeth Homepage E-Mail, 59379 Selm-Bork Westfalen, 12.07.2010, 20:42

Hallo liebe Eltern,

den folgenden Text habe ich als Merkblatt LPF von IRIS Hamburg bekommen.

Vor allem die rechtlichen Hinweise zur Kostenübernahme für ein LPF-Training
sind sicher interessant für alle Eltern blinder und sehbehinderter Kinder.

Herzliche Grüße
Elisabeth
_______________________________________________________________________________________________

1. Notwendigkeit der Vermittlung von Lebenspraktischen Fähigkeiten
(LPF) für Ihr Kind
Die Notwendigkeit bei geburtsblinden oder –hochgradig sehbehinderten
Menschen, Lebenspraktische Fähigkeiten gezielt zu erlernen, ist eine direkte
Folge der Behinderung. Wenn das Sehen nicht ausreicht, um Bewegungen zu
beobachten, sie nachzuahmen und sie sich praktisch "automatisch"
anzueignen, muss das sehbeeinträchtigte Kind eine gezielte
altersentsprechende Schulung in blinden- bzw. sehbehindertenspezifischen
Strategien und Fähigkeiten erhalten, um es in die Lage zu versetzen, seinen
Alltag möglichst autonom, selbstständig und selbst bestimmt meistern zu
können.
2. Die Vermittlung von LPF ist ein wichtiger Bildungsauftrag der
Blinden- und Sehbehinderteneinrichtungen.
In der Praxis wird ein entsprechendes Schulungsangebot aber häufig noch
nicht in einem ausreichenden Maß gemacht. Stattdessen wird oft lediglich auf
die Vermittlung von LPF als „fächerübergreifendes Unterrichtsprinzip“
verwiesen. Das kann dazu führen, dass ein blindes oder sehbehindertes Kind -
ohne zusätzliche Behinderung - jahrelang ein Förder- bzw. Bildungszentrum
für blinde und sehbehinderte Schüler besucht und weil es eben keinen
rechtzeitigen Unterricht zum Erwerb Lebenspraktischer Fähigkeiten erhalten
hat, das Zentrum mit einem erheblichen Nachholbedarf verlässt. Die
Schwierigkeiten, die dann auftreten, wenn man mit seinem Alltag nicht zu
Recht kommt, wandeln die einzelne Behinderung (d.h. Blindheit oder
Sehbehinderung) in eine mehrfache Behinderung um. Dies kann zu einem
erhöhten Pflegebedarf führen, der auch bei einem späteren LPF- Unterricht
nicht völlig zu beheben sein wird.
Einrichtungen, die diese Förderung noch nicht anbieten, müssen verpflichtet
werden, diesem Bildungsauftrag verantwortungsvoll nachzukommen. Ihr Kind hat
ein Recht auf eine qualifizierte blinden- bzw. sehbehindertenspezifische
Vermittlung von LPF.
Eltern sollten darauf bestehen,
– dass der Bedarf im Bereich LPF für ihr Kind individuell abgeklärt
und im Förderplan benannt und berücksichtigt wird;
– dass ihr Kind eine qualifizierte blinden- bzw.
sehbehindertenspezifische Vermittlung in LPF erhält – und zwar eine, die in
Art und Umfang auf seine individuellen Fördernotwendigkeiten gezielt
eingeht;
– dass genügend qualifizierte Lehrkräfte für die Vermittlung LPF von
den Förder- bzw. Bildungszentren mit dem Schwerpunkt Sehen gestellt und im
Stellenschlüssel fest verankert werden und
– dass die Vermittlung von LPF praktisch in allen Altersstufen
angeboten wird, um den entwicklungsbegleitenden Anspruch zu erfüllen.
3. Welche Möglichkeiten für eine LPF Maßnahme steht Ihrem Kind zur
Verfügung?
Sollte Ihr Kind eine Förderschule für Blinde und Sehbehinderte besuchen,
dann vergewissern Sie sich, dass es Vorort eine qualifizierte Vermittlung in
LPF, die seinem persönlichen Bedarf entspricht, bekommt. Ansonsten
– können Sie ihr Kind zu einer zweiwöchigen LPF- Intensivmaßnahme vom
Institut für Rehabilitation und Integration Sehgeschädigter (IRIS) e.V.
anmelden (www.iris-hamburg.org, info@iris-hamburg.org).
– Sollten Sie in Nordrheinwestfalen wohnen, können Sie ihr Kind zur
jährlichen im Frühjahr stattfindenden LPF-Intensivmaßnahme des Kurshauses
der von-Vincke-Schule in Soest anmelden. (Kurshaus@lwl.org)
– Sollte Ihr Kind in Baden-Württemberg integriert beschult werden,
können Sie es zur jährlichen im Frühjahr stattfindenden LPF-Intensivmaßnahme
des BLUBS der Schloss Schule Ilvesheim anmelden (Sehwerk: www.sehwerk.net,
info@sehwerk.com)
– Ebenfalls können Sie sich an einem qualifizierten
Rehabilitationslehrer (mit der LPF-Qualifikation) in ihrer Nähe wenden,
damit Ihr Kind zu Hause eine LPF- Schulung erhält. (www.rehalehrer.de).
4. Rechtliche Grundlagen für die Finanzierung einer LPF-Schulung
Für eine Schulung in LPF gibt es – anders als im Falle von
Mobilitätstraining - keinen Rechtsanspruch gegenüber den gesetzlichen
Krankenkassen. Auch gegen den Schulträger können Sie in der Regel keinen
individuellen Anspruch durchsetzen.
Als "Hauptleistungsträger" kommt für eine Schulung in LPF somit fast
ausschließlich der Sozialhilfeträger durch die Gewährung von
Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 SGB XII in Betracht. Voraussetzung für
die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ist grundsätzlich, dass ein
ggf. bestehender Bedarf für eine Eingliederungsmaßnahme nicht bereits
anderweitig gedeckt wird, z. B. durch ein ausreichendes Angebot in der
Schule. Oftmals wird durch die Sozialhilfeträger versucht, Anträge auf eine
Schulung in LPF als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
einzustufen, weil eine solche Zuordnung zur Folge hat, dass die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (auch der Eltern im Falle minderjähriger Schüler)
überprüft und berücksichtigt werden. Da die maßgeblichen Einkommens- und
Vermögensgrenzen sehr niedrig angesetzt sind, erhalten bei einer derartigen
Einordnung des LPF-Trainings nur wenige Schüler eine finanzielle
Unterstützung.
Allerdings bestätigt die Rechtssprechung (vgl. etwa SG Düsseldorf, Urteil
vom 12.09.2008, AZ.: S 22 (29) SO 7/07, SG Detmold, Urteil vom 21.07.2009,
AZ: S 2 SO 46/09), dass eine Schulung in LPF als Hilfe zu einer
angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in
Verbindung mit § 12 der einschlägigen Eingliederungshilfeverordnung zu
übernehmen sei. Das bedeutet, dass das Sozialamt – sofern die Schule die
Vermittlung von LPF nicht erbringt – schulpflichtigen blinden und
sehbehinderten Kindern und Jugendlichen eine LPF-Schulung in der Regel zu
übernehmen hat. Bei Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist gem. § 92
Abs. 2 Nr. 2 SGB XII eine finanzielle Beteiligung des Schülers und ggf.
seiner Eltern grundsätzlich nicht vorgesehen und bei stationären oder
teilstationären Maßnahmen (das sind auch die Intensivkurse) auf die Höhe der
sog. häuslichen Ersparnis begrenzt.
In Artikel 24 der in Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getretenen
UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen wird der Erwerb
lebenspraktischer Fähigkeiten ausdrücklich eingefordert, um behinderten
Menschen die volle und gleiche Teilhabe am Bildungssystem und als Mitglieder
in der Gemeinschaft zu erleichtern. Zwar kann man aus der
Behindertenrechtskonvention als Einzelner keine direkten Ansprüche ableiten,
doch sind die Zielsetzungen der Konvention bei der Auslegung der
Vorschriften der Eingliederungshilfe in Hinblick auf den Umfang der Hilfe zu
einer angemessenen Schulbildung heranzuziehen und dies dürfte die
Rechtsposition der betroffenen Schüler stärken. Das bedeutet, dass die
Bestimmung des Umfangs der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nicht
so eng auszulegen sein dürfte, wie dies aktuell häufig noch geschieht.
Dem ungeachtet wird eine Bewilligung für eine LPF-Schulung als
schulfördernde Maßnahme nicht immer ausgesprochen. Um Ihnen bei der
Durchsetzung Ihres Rechts zu helfen, steht Ihnen die
Rechtsberatungsgesellschaft "Rechte behinderter Menschen" gGmbH zur Seite.
Die RBM ist eine gemeinsame Einrichtung vom DBSV (Deutscher Blinden- und
Sehbehindertenverband) und DVBS (Deutscher Verein der Blinden und
Sehbehinderten in Studium und Beruf). Die Rechtsberatung wird ausschließlich
von blinden und sehbehinderten Juristen durchgeführt, die über ein
spezielles Know-how in behindertenrechtlichen Fragen verfügen. Für
Mitglieder der DBSV-Landesvereine und des DVBS ist die Dienstleistung
kostenfrei. Kontakt: Dr. Michael Richter, Christiane Möller, Tel.: 0 64 21 /
948 44 90, E-Mail: kontakt@rbm-rechtsberatung.de).

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"Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar" Antoine de Saint-Exupéry

 

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